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Wundervolle
Rechtssprechung

An unsere Wettbewerber

Wir freuen uns, dass wir unsere Preisliste und Angebotspalette bei vielen insbesondere kleineren Anbietern wiederfinden. Wir verstehen dies als großes, indirektes Lob.
Sie sind auf dem richtigen Weg: Lernen von erfolgreichen Anbietern!

 

Da wir im Laufe der letzten Jahrzehnte immer wieder erlebt haben, dass Marktteilnehmer gerade in diesem Segment scheinbar noch nichts von Urheberrecht oder dem Markenrecht gehört haben, möchten wir die Gelegenheit nutzen, hier etwas Aufklärung zu betreiben. Denn die Gerichtsverfahren kosten Zeit und Geld. Beides investieren wir lieber für unsere Mitarbeiter und Kunden.

 

Ach ja: Sie können als Marktteilnehmer noch wesentlich mehr von unserem umfassenden Erfahrungsschatz über eine Systemteilnahme profitieren.
Dazu möchten wir Sie mit folgendem Zitat  von Konfuzius einladen:

 

"Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu handeln: 
erstens durch nachdenken, das ist der edelste, 
zweitens durch nachahmen, das ist der leichteste, und 
drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste."  

 

 

Zum etwas trockeneren, juristischen Teil

In der mündlichen Verhandlung (3 U 235/05) hat das OLG Hamburg mit deutlichen Worten klargestellt, dass die Dienstleistungsmarke "PC-Feuerwehr" markenrechtlich geschützt ist. Das OLG erklärte, dass die Bezeichnung nicht bloß beschreibend ist und daher ausschließlich mit Erlaubnis der tatsächlichen Markeninhaberin verwendet werden darf. Die unautorisierte Verwendung der Marke "PC-Feuerwehr" in fremden Meta-Tags stelle deshalb eine unerlaubte Markenbenutzung dar.

 

Ergebnis des Oberlandesgerichts Hamburg (20.04.2006)
Grundsatzentscheidung des BGH (23.05.2006)
Grundsatzentscheidung des BGH [schriftliche Begründung] (01.11.2006)

Mit Beschluß vom 5. Oktober 2009 (Az: 315 O 190/09) hat das Landgericht Hamburg zudem klargestellt, dass unsere Marke 'PC-Feuerwehr' auch Computer- und Notebook-Feuerwehr schützt, da die Bestandteile "Computer + Notebook einerseits" und "PC" andererseits sinnbildlich und begrifflich nahezu identisch sind. Das gilt in jedem Fall für "Computer", aber auch für "Notebook" handelt es sich bei letzteren doch um einen tragbaren Computer.

 

Weiterführend weise ich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch unsere Texte urheberrechtlich geschützt sind:

Gericht verbietet nicht genehmigte Übernahme von Pressemitteilungen im Web (30.03.2007)
Erstmals zusätzliches Schmerzensgeld für unerlaubtes Kopieren von Homepage-Inhalten (22.08.2004)

Ich wünsche Ihnen, lieber Wettbewerber, aufrichtig eine erfolgreiche Marktteilnahme. Zudem wünsche ich Ihnen und mir gleichermaßen, dass Sie die genannten Hinweise beherzigen.

Mit freundlichen Grüßen
 

 

Michael Kittlitz

 

 

Um Missverständnissen vorzubeugen, liste ich hier zusätzlich unsere eingetragenen Marken auf:

  • PC-Feuerwehr
  • PC 112
  • IT-Feuerwehr
  • IT112
  • Computer-Feuerwehr
  • Notebook-Feuerwehr
  •  

 

Ach ja, bevor wir es vergessen...

Verfälschte Schreibweisen wie z.B. PCFeuerwehr, PC Feuerwehr oder verschiedenste Arten bei der Groß- Kleinschreibung sind durch das Markenrecht ebenfalls geschützt.

Gleichzeitig erstreckt sich der Schutz auch auf sinngemäß gleiche Begriffe, wie z.B. EDV Feuerwehr, EDV 112 oder Verdrehungen wie z.B. 112 PC, 112 EDV, 112 IT etc.

Jeder Marktteilnehmer kann und muss selbst prüfen, ob Marken geschützt sind und welche rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Dafür gibt es u.a. die öffentlich zugängliche Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamts. Die Marken PC-Feuerwehr und PC112 sind zudem EU-weit über die Gemeinschaftsmarke geschützt.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt stellt ebenfalls eine kostenlos nutzbare öffentliche Datenbank zur Verfügung.